Impfpflicht für Turnierpferde

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) informiert über die in 2023 in Kraft tretende Herpes-Impfpflicht für Tunierpferde: 

Ab dem 1. Januar 2023 dürfen nur noch Pferde am deutschen Turniersport teilnehmen, die ordnungsgemäß gegen Influenza und gegen das Equine Herpesvirus 1 (EHV-1) geimpft sind. Da für die Grundimmunisierung gegen EHV-1 etwas Zeit eingeplant werden muss, sollten sich alle Turnierreiter und -reiterinnen jetzt mit der Grundimmunisierung ihrer Pferde und mit den korrekten Impfintervallen beschäftigen, um auch ab 2023 weiter an Turnieren teilnehmen zu können.

Für Pferde, die am LPO-Turniersport teilnehmen, schreibt die FN ab dem 1. Januar 2023 neben der Impfung gegen Influenza auch die Impfung gegen EHV-1 nach erfolgter Grundimmunisierung alle sechs Monate vor. Dabei richtet sich das vorgegebene Impfschema für die Grundimmunisierung danach, ob ein Lebend- oder Inaktivatimpfstoff verabreicht wird.

Die Grundimmunisierung gegen EHV-1 besteht genauso wie die Impfung gegen Influenza aus drei Impfungen. Wird ein Inaktivatimpfstoff verwendet, erfolgen die ersten beiden Impfungen der Grundimmunisierung im Abstand von mindestens 28 bis maximal 42 Tagen. Bei der Verwendung des Lebendimpfstoffs erfolgen die ersten beiden Impfungen im Abstand von mindestens drei bis maximal vier Monaten. Die ersten beiden Impfungen der Grundimmunisierung sind entweder mit einem Inaktivat- oder mit einem Lebendimpfstoff durchzuführen. Erst danach, sprich ab der dritten Impfung der Grundimmunisierung, ist ein Wechsel zwischen Lebend- und Inaktivatimpfstoff gemäß LPO erlaubt.
Analog zur Influenzaimpfung sind Turnierstarts möglich, wenn nach der zweiten Impfung der Grundimmunisierung 14 Tage vergangen sind. Die dritte Impfung der Grundimmunisierung sowie alle weiteren Auffrischungsimpfungen müssen im Abstand von maximal sechs Monaten plus 21 Tagen erfolgen. Nach der dritten Impfung der Grundimmunisierung und den weiteren Auffrischungsimpfungen sind Turnierstarts erlaubt, wenn sieben Tage vergangen sind.

Wie auch bei der Impfung gegen Influenza gilt bei der Impfung gegen EHV-1: Alle Pferde, die bisher nicht gegen EHV-1 geimpft wurden oder bei denen der Abstand zwischen zwei Impfungen gegen Herpesviren länger als 6 Monate plus 21 Tage war, müssen vor einem Turnierstart neu grundimmunisiert werden. Für Pferde, die schon eine lange Zeit ihres Lebens geimpft wurden bzw. bei denen keine Information über eine Grundimmunisierung vorliegt, gilt: Die Impfungen innerhalb der letzten drei Jahre müssen korrekt, also im Abstand von maximal 6 Monaten plus 21 Tagen (analog zur Influenza-Impfung) erfolgt sein, damit das Pferd an Turnieren teilnehmen darf. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, ist eine neue Grundimmunisierung erforderlich.

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Medikamentenabgabe an Pferdebesitzer

Der Equidenpass, der Umgangssprachlich als Pferdepass bezeichnet wird, ist ausnahmslos für alle Equiden (Pferd, Pony, Esel) vorgesehen.

Jedes Pferd muss also einen solchen Pass haben, der bei jedem Transport sowie bei jeder tierärztlichen Untersuchung bzw. jeder Medikamentenabgabe vorgelegt werden muss.

Da Pferde immer noch als lebensmittelliefernde Tiere gelten, müssen Besitzer entscheiden, ob das Pferd "zur Schlachtung" oder "nicht zur Schlachtung" bestimmt ist. Ist nichts ausgewählt, gilt das Tier automatisch als Schlachtpferd. Für diese gelten wiederum strengere Regelungen bei der Medikamentenabgabe.

Deshalb gilt: ES DÜRFEN NUR MEDIKAMENTE AN EQUIDENPASSBESITZER ABGEGEBEN WERDEN, WENN DER ENTSPRECHENDE EQUIDENPASS VORLIEGT.

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