Anzeigepflicht

Betrifft: Pferde, Kleintiere, Hunde, Katzen, Große und kleine Wiederkäuer

Die Anzeigepflicht ist eine der wichtigsten Vorschriften im Tierseuchengesetz. Die anzeigepflichtigen Tierseuchen sind in der „Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen“ gelistet. Einige Beispiele für anzeigepflichtige Tierseuchen sind: Afrikanische Pferde- oder Schweinepest, Geflügelpest, Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Tollwut, Blauzungenkrankheit, etc. (siehe Landesrecht BW TierSeuchAnzV | Bundesnorm | Gesamtausgabe | Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen | gültig ab: 01.06.1991 (landesrecht-bw.de) ).

Eine Anzeigepflichtige Tierseuche muss nicht nur bei Ausbruch der Seuche gemeldet werden, sondern auch schon beim Seuchenverdacht. Die Anzeige der Seuche muss vom Besitzer oder seinem Vertreter, derjenige mit der Aufsicht der Tiere beauftragt wurde oder jemand, der beruflich mit Tierbeständen zutun hat (Tierärzte, Besamungstechniker, Zuchtwarte, Fleischkontrolleure, Metzger, Viehhändler).

Die Seuchenmeldung ist unverzüglich an die zuständige Behörde (Veterinäramt im Landratsamt oder im Stadtkreis) zu erstatten.

Wird die Anzeigepflicht nicht unverzüglich erfüllt, muss mit einer Geldstrafe gerechnet werden.

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